§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Name "Landesverband Hauskrankenpflege
Sachsen e.V." (L.V.H.S.).
- Sitz des Vereins ist Dresden.
- Der Verein ist beim Kreisgericht Dresden unter der
Vereinsregisternummer 1571 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Vertretung und Durchsetzung der
berechtigten Interessen seiner Mitglieder. Dazu gehören
die Erarbeitung und Schaffung von Rahmen- und anderen Vereinbarungen,
die die Arbeitsbedingungen in der ambulanten, teilstationären
sowie stationären Pflege und Betreuung regeln, die Fortschreibung,
Weiterentwicklung und Anpassung bereits vorhandener Regelungen
an sich verändernde Gegebenheiten und damit im Zusammenhang
stehende Verhandlungen mit allen Entscheidungsgremien auf politischer,
behördlicher und auf der Ebene der Kostenträger.
- Aus der Verantwortung heraus, die sich für den Verein als
Zusammenschluß von im öffentlichen Gesundheitswesen
Tätigen ergibt, verfolgt er weitere Zwecke, die über die
ausschließliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder
hinausgehen. Es sind dies die Förderung sinnvoller Alternativen
zum Klinik- und Heimaufenthalt und notwendige Ergänzung der
ärztlichen Therapie, die Unterstützung von Forschungsarbeiten
in der Krankenpflege im allgemeinen und der häuslichen
Krankenpflege im besonderen, die Schaffung von Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten für alle Mitglieder und die
Erarbeitung von Qualitätsrichtlinien und -normen.
- Als weiteren Vereinszweck unterstützt der Verein
Bemühungen, in Sachsen aufgrund anderer gesetzlicher und
gesellschaftlicher Rahmenbedingungen geschaffene Voraussetzungen
für die Tätigkeit in der häuslichen Pflege in dem
Maße zu erhalten und gegebenenfalls fortzuentwickeln, in dem
sie sich in der Praxis als geeignet erwiesen haben.
- Zur Erfüllung seiner Zwecke sucht und pflegt der Verein
Beziehungen mit allen Personen, Einrichtungen, Verbänden,
Behörden und Medien, die wie er in diesem Bereich tätig
sind, werden wollen oder aufgrund ihrer Aufgabenstellung und
Zuständigkeit Einfluß auf das Gesundheitssystem mit
Auswirkung auf die Kranken- und Altenpflege nehmen, nehmen
könnten oder nehmen sollten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke
im Sinne der für die Gemeinnützigkeit geltenden Vorschriften.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung oder Kostenerstattung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des "Landesverbandes Hauskrankenpflege Sachsen e.V."
kann jede natürliche und juristische Person als Träger
einer Einrichtung der Alten- und Krankenpflege werden, vor allem
selbständige freiberufliche Krankenpflegekräfte. Das Mitglied muss einen
Versorgungsvertrag mit einer Pflege- und / oder Krankenkasse haben bzw. den
Abschluss anstreben. Es muß sich zu den Zielsetzungen und Zwecken des Vereins
bekennen, die Aufnahmebedingungen, wenn die Mitgliederversammlung
solche beschließt, erfüllen und keiner Organisation
mit gleicher Zielsetzung als Mitglied angehören.
- Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person in ihrer Eigenschaft als Träger von Einrichtungen werden,
die die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege
und Betreuung ergänzen (z.B. Ergotherapie, Logopädie).
Assoziierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Fördermitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, die den Vereinszweck ideell oder materiell zu
unterstützen bereit ist. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigt.
- Assoziierte und Fördermitgliedschaft begründen kein
aktives oder passives Wahlrecht.
- Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an den 1. Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter zu richten. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
und die Art der Entrichtung werden durch die Beitragsordnung
festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im "Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen
e.V." endet durch
- Kündigung des Mitglieds, die dem 1. Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter mit eingeschriebenen Brief bei
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Halbjahresschluß auszusprechen ist;
- Entzug oder Rücknahme der Berufsausübungserlaubnis
und / oder Kündigung der Verträge bzw. ein beabsichtigter Abschluss
eines Versorgungsvertrages mit den Kassen im Fall der Mitgliedschaft
nach § 3 Abs. (1) nicht zustande kommt;
- Tod des Mitglieds;
- Aufgabe der beruflichen Tätigkeit mit Wirkung zum
Ende des Quartals, in dem die Berufsausübung aufgegeben
wird;
- Streichung
- Ausschluß.
- Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied ohne stichhaltige Gründe für ein Jahr mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand ist.
- Über einen Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung
- der Ehrenrat.
- Sitzungen und Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter geleitet.
§ 6 Beschlußfassungen, Beschlußfähigkeit,
Geschäftsordnung
- Die Organe des Vereins sind beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. In begründeten Fällen kann ein Mitglied
seine Stimme schriftlich einem stimmberechtigten Mitglied
übertragen. Bei Beschlußunfähigkeit muß der
Vorstand das beschlußunfähige Organ zu einem Termin
innerhalb von sechs Wochen erneut einberufen. Die
Beschlußfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gegeben, ausgenommen
bei Beschlußfassungen über die §§ 2 (Zweck des Vereins)
und 9 ( Auflösung des Vereins) der Satzung.
- Beschlußfassungen der Organe des Vereins erfolgen mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung etwas anderes festlegen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlußfassungen der Organe des Vereins sind in einem
Protokoll schriftlich niederzulegen.
- Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Arbeit
des Vorstands und des Ehrenrates, das Verfahren bei Wahlen und der Beratung von
Anträgen, die Art und Weise der Stimmabgabe und der
Beschlußfassungen sowie alle damit zusammenhängenden
Einzelheiten regelt, soweit das nicht in der Satzung geschehen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dessen
Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt; Wiederwahlen sind zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat
der Vorstand das Recht, das Amt kommissarisch aus seinen Reihen oder
aus den Reihen der Mitglieder zu besetzen. Die kommissarische
Besetzung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen, sie ist längstens bis zur nächsten
turnusmäßigen Vorstandswahl zulässig.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach außen; er handelt
durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch je zwei Mitglieder
zusammen, von denen einer der Stellvertreter sein muß.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die
Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand beruft auf Beschluß der Mitgliederversammlung
oder, wenn es ihm erforderlich erscheint, einen oder mehrere
Unterausschüsse zu seiner Unterstützung oder zur
Wahrnehmung bestimmter Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder.
- Zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und
zur Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane kann der Vorstand
einen Geschäftsführer bestellen. Zuständigkeit
und Befugnisse des Geschäftsführers sind arbeitsvertraglich
zu regeln. Vorgesetzter des Geschäftsführers ist der
1. Vorsitzende. Der Vorstand kann generell und im Einzelfall durch
Beschluß regeln, ob und inwieweit der Geschäftsführer
Mitglieder des Vorstands bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertreten
kann. Die Bestellung des Geschäftsführers ist von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen, ebenso seine Abberufung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal
jährlich durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der
Tagesordnung bis spätestens vier Wochen vor ihrem Termin durch
den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines Drittels der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen
werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in den Fällen, in
denen ihr die Entscheidung durch die Satzung zugewiesen ist, und
beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über
- die Zusammensetzung und Wahl des Vorstands;
- den Jahresbericht des Vorstands;
- den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr;
- den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts;
- die Entlastung des gesamten Vorstands;
- die Beitragsordnung und deren Änderung;
- die Geschäftsordnung;
- Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
- die Zusammensetzung und Wahl des Ehrenrates;
- Vereinbarungen und Verträge, die dem Verein
laufende Verpflichtungen auferlegen.
- Beschlüsse, durch die die Satzung oder die
Geschäftsordnung geändert werden, müssen mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
§ 9 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes Hauskrankenpflege Sachsen e.V.. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn er mit drei Mitgliedern besetzt ist. Ist ein Mitglied tatsächlich oder rechtlich verhindert, kann ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung nachnominiert werden.
- Der Ehrenrat kann mit Stimmenmehrheit gegen Vereinsmitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldhaft die Vereinsinteresse schädigen, auf Antrag des Vorstandes folgende Maßnahmen verhängen:
- Verwarnung
- Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4.
- Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Ordnungsmaßnahmen. Er kann verhängte Ordnungsmaßnahmen verschärfen.
- Entscheidungen des Ehrenrates werden mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe an das betroffene Mitglied erfolgt mit Einschreibebrief.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der "Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen e.V." kann auf
Antrag des Vorstands oder der Mehrheit seiner Mitglieder durch einen
mit Zweidrittel-Mehrheit zu fassenden Beschluß einer ordentlichen
oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, wenn auf der beschließenden Versammlung mindestens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Im Falle der Auflösung des Vereins geht das
Vereinsvermögen an gemeinnützige Organisationen gleicher
oder ähnlicher Zielsetzung über. Hierüber
beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit ihrer
anwesenden Mitglieder.