Aktuelle Fragen zum Transparenzverfahren

Wir möchten ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass wir hier nur einige Antworten zu aktuell an uns gerichtete Fragen geben können. Die Reihenfolge der Fragen stellt in keiner Weise eine Priorisierung dar. Wir behalten uns ausdrücklich eine Aktualisierung vor.
Der L.V.H.S. übernimmt jedoch keine Haftung und Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Änderungen können sich auf Grund gerichtlicher Entscheidungen jederzeit ergeben.

Frage Antwort
1. Ab wann werden Pflegeeinrichtungen nach der neuen Qualitätsprüfungsrichtlinie und somit nach dem Pflegetransparenzverfahren geprüft? Das neue Verfahren gilt seit Juli 2009.
2. Wie erhält die Pflegeeinrichtung den Transparenzbericht? Die Datenclaeringstelle informiert die Pflegeeinrichtung per Email über die Bereitstellung des Transparenzberichtes. Um auf den Bericht zugreifen zu können, muss sich die Pflegeeinrichtung elektronisch registrieren lassen.
3. Muss eine Pflegeeinrichtung über ein Email verfügen? Nein, es gibt keine rechtliche Verpflichtung.
4. Wie wird der Kontakt ohne Email hergestellt? Ausschlaggebend für den Kontakt sind die Kontaktdaten, die der MDK in seinem Qualitätsprüfbericht festgehalten hat.
Es ist davon auszugehen, dass bei fehlender Emailadresse eine Kontaktaufnahme über die postalische Anschrift der Pflegeeinrichtung ggf. auch per Fax erfolgt.
5. Was muss bei der Registrierung beachtet werden? Das Programm der Datenclearingstelle leitet Sie durch ein Menü. Im Handbuch können Sie sich bereits alle technischen Informationen holen.
Gerne können Sie den L.V.H.S. anrufen.
6. Wann beginnt die Frist von 28 Kalendertagen zur Bearbeitung des Transparenzberichtes? Die 28-Tage-Frist wird von der Datenclearingstelle berechnet und unter
Stammdaten --> Bearbeitung durch Pflegeeinrichtung bis 00.00.2010
eingestellt.
Nach derzeitiger Erfahrung werden die Emails so versandt, dass die von der Datenclearingstelle ermittelten und eingestellten Fristen den 28 Kalendertagen entsprechen. Rein vorsorglich sollte die Frist, die von der Datenclearingstelle in den Stammdaten eingestellt ist, als verbindlich betrachtet werden.
7. Beginnen die 28 Kalendertage erst mit Registrierung bei der Datenclearingstelle? Nein, da die Registrierung allein von der Einrichtung abhängig ist und diese durch Nichtregistrierung das Verfahren verzögern könnte.
8. Warum ist der Transparenzbericht als vorläufig markiert? Die Datenclearingstelle stellt der Pflegeeinrichtung den Transparenzbericht zur Verfügung. Diese muss den Bericht innerhalb der 28 Kalendertage bearbeiten und ggf. juristische Mittel einlegen.
In dieser Zeit ist der Transparenzbericht "vorläufig" und nicht der Öffentlichkeit zugänglich.
Erst nach Ablauf der Frist handelt es sich um den endgültigen Transparenzbericht den jeder einsehen kann.
9. An wen kann sich die Pflegeeinrichtung zu inhaltlichen Fragen des Transparenzberichtes wenden? Ansprechpartner sind die Berufsverbände, z.B. der L.V.H.S. und bei juristischen Fragen die Rechtsanwälte, z.B. die Sozietät WRD.
Ansprechpartner sind die Pflegekassen. Die Pflegeeinrichtung sollte sich immer an die Pflegekasse wenden, die die Qualitätsprüfung im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen ausgelöst hat.
10. Die Pflegeeinrichtung hatte seit Juli 2009 eine Qualitätsprüfung, hat aber bisher keinen Transparenzbericht erhalten. Muss sich die Pflegeeinrichtung jetzt an die Pflegekasse oder den MDK wenden? Nein. Die Pflegekasse ist in der Bringeschuld. Gegenwärtig liegen in Sachsen keine Informationen vor, wann und ob die bereits im Sommer und Herbst 2009 geprüften Pflegeeinrichtungen den Transparenzbericht erhalten.
11. Wie kann die Pflegeeinrichtung die Bewertung im Transparenzbericht prüfen? Der Qualitätsprüfungsbericht beinhaltet bereits alle Angaben für den Transparenzbericht. Die Zuordnung der Kriterien von QPR und PTVA bzw. PTVS finden Sie z.B. hier.
Die Pflegeeinrichtung sollte neben der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit auch eine rechnerische Überprüfung der einzelnen Noten vornehmen.
Fragen Sie dazu den L.V.H.S..
12. Was muss die Pflegeeinrichtung unternehmen wenn die Daten im Transparenzbericht unvollständig sind, z.B. Noten in einzelnen Qualitätsbereichen fehlen? Es sollte unterschieden werden,
ob es sich um Angaben handelt, die sich im Zuge der 28-Kalendertage-Bearbeitung korrigieren lassen (z.B. eine falsche Hausnummer)
oder ob es grundsätzliche Differenzen sind.
In beiden Fällen ist Eile geboten. Eventuell muss der juristische Weg beschritten werden. Fragen Sie Ihren Berufsverband oder Ihre Anwälte.
13. Welche juristischen Einspruchsmöglichkeiten bestehen gegen den Transparenzbericht und dessen Veröffentlichung? Die Pflegeeinrichtung muss gegenüber dem Landesverband der Pflegekassen innerhalb der 28 Kalendertage eine Gegendarstellung bringen.

Parallel dazu:
- Widerspruch, insoweit es sich bei dem Transparenzbericht bzw. der Veröffentlichung dieses um einen Verwaltungsakt handelt;
- Antrag auf einstweilige Anordnung und Klage, insoweit es sich bei dem Transparenzbericht bzw. der Veröffentlichung dieses um einen Realakt handelt;

Rein vorsorglich sollte bis zur Klärung dieser Rechtsfrage durch das Gericht von beiden Möglichkeiten parallel Gebrauch gemacht werden.


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